ALDI Gutschein als Sachbezug – steuerlich zulässig oder problematisch?

Kurzantwort für Arbeitgeber

Ein ALDI Geschenkgutschein ist aktuell kein sicherer steuerfreier Sachbezug.
Der Grund ist einfach:
Der Gutschein kann laut Nutzungsbedingungen wieder in Geld umgewandelt werden (gegen Gebühr).

Und genau das ist für den Sachbezug problematisch.

Welche Gutscheine sind als Sachbezug erlaubt?

Was steckt hinter dem ALDI Gutschein?

Es gibt Gutscheine sowohl für ALDI Nord als auch für ALDI Süd.

Für beide gilt:

  • Herausgeber ist die Helaba (Bank)
  • Vertrieb erfolgt u. a. über epay / transact
  • Einlösung ist auf ALDI Filialen beschränkt

Für Sie als Arbeitgeber ist vor allem ein Punkt relevant:
Der ALDI Gutschein kann nicht als Sachbezug genutzt werden, weil nach den AGB der Helaba ein Rücktausch gegen Geld erfolgen kann.

Die Einordnung erfolgt u.a. über § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG (begrenztes Händlernetz).

Ist ein ALDI Gutschein als Sachbezug steuerfrei zulässig?

Gesetzliche Grundlage

Ein Gutschein kann steuerlich begünstigt eingesetzt werden, wenn:

  • keine Geldleistung vorliegt (§ 8 EStG)
  • eine strukturelle Begrenzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG besteht

Die ZAG-Prüfung entscheidet, ob überhaupt eine Sachleistung vorliegt. Erst danach greifen Freigrenze, Zusätzlichkeit und Dokumentation.

Sachbezug steuerliche Grundlagen
ZAG beim Sachbezug – begrenztes Netz und Zweckbindung

Warum sich im Internet widersprüchliche Aussagen zu ALDI Gutscheinen finden

Im Internet finden sich zum Thema „ALDI Gutschein Sachbezug“ viele pauschale Aussagen. Ein Teil dieser Aussagen beruht auf veralteten Quellen oder vermischt unterschiedliche Gutscheinarten.

Außerdem ist eine weitere Differenzierung wichtig: Der klassische ALDI Gutschein ist steuerlich anders zu bewerten als Multi-Gutschein-Systeme wie „ALDI WÜNSCHE“.

Für die steuerliche Einordnung ist deshalb nicht die Marke ALDI entscheidend, sondern die konkrete Einlösestruktur des jeweiligen Produkts.

Der wichtigste Grund für die widersprüchlichen Aussagen zu den ALDI Gutscheinen ist, dass die beteiligten Dienstleister unterschiedliche AGB zum ALDI Gutschein veröffentlicht haben.

Maßgeblich ist immer die aktuelle Produkt- und Quellenlage zum Zeitpunkt der Gewährung.

Struktur von ALDI

ALDI tritt in Deutschland in zwei organisatorisch getrennten Gruppen auf: ALDI Nord und ALDI Süd.

Beide Systeme bieten eigene Einkaufsgutscheine an, die ausschließlich in den jeweiligen Filialen eingelöst werden können.

Zusätzlich existiert bei ALDI Nord ein eigener Bereich für Gutschein-AGB und Guthabenabfrage.

Einordnung:

  • Einlösung ausschließlich im Filialnetz
  • kein offener Online-Marktplatz
  • keine Drittanbieterplattform beim klassischen Gutschein

Damit liegt ein klar abgegrenztes Händlernetz vor.

Quellen (Stand 04/2026):

Der ALDI Gutschein wird von der Helaba emittiert und von epay / transact vertrieben. Die AGB der beiden Dienstleister sind uneinheitlich. Maßgeblich ist jedoch, dass in den AGB der Helaba zum ALDI explizit der Rücktausch genannt wird.

Einordnung der AGB von transact / epay

Die AGB der Aktionskarte weisen ausdrücklich aus:

  • die Karte dient als bargeldloses Zahlungsmittel im Filialnetz
  • eine Nutzung außerhalb der Filialen (z. B. Geldautomat) ist ausgeschlossen
  • ein Rücktausch in Geld wird hier nicht erwähnt

Einordnung der AGB der Helaba

Die AGB der Helaba zum ALDI Gutschein weisen ausdrücklich aus:

  • Emittent ist die Helaba
  • der Gutscheininhaber kann den ALDI Geschenkgutschein jederzeit sofort kündigen
  • die Erstattung des Gutscheinguthabens wird überwiesen
  • die Helaba erhebt für den Rücktausch ein Entgelt von 2,50 €

Das bedeutet:
Der Gutschein kann wirtschaftlich wieder zu Geld werden.

ZAG-Prüfung des ALDI Gutscheins

Im Folgenden wird mit der ZAG-Bewertungsmatrix geprüft, ob der ALDI Gutschein als Sachleistung nach § 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einzustufen ist.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG – begrenztes Händlernetz

Grundsätzlich erfüllt.

Die Filialstruktur von ALDI Nord und ALDI Süd spricht für ein begrenztes Händlernetz. Beim klassischen Filial-Gutschein liegt kein offenes Plattformmodell vor.

Abweichung: ALDI WÜNSCHE erfüllt diese Voraussetzung nicht, da es sich um ein Sammel-Gutschein-System handelt.

Details:
-> Risiken bei Sammelgutscheinen wie Wunschgutschein

§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG – stark begrenzte Warengruppe

Nicht erforderlich.

Das Sortiment ist breit. Die Einordnung erfolgt daher nicht über die Warengruppenbegrenzung, sondern über die Netzwerkbegrenzung.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG – Zwecksystem

Nicht einschlägig.

Bargeldfunktion / Cash-Out beim ALDI Gutschein

Laut den AGB der Helaba kann für den ALDI Gutschein ein Rücktausch erfolgen. Das Gutscheinguthaben wird dann abzüglich einem Entgelt von 2,50 € an den Gutscheininhaber überwiesen.

Für den steuerfreien Sachbezug gilt eine einfache Grundregel:

Mitarbeitende sollen eine Sachleistung erhalten – keinen geldwerten Ersatz.

Sobald ein Gutschein faktisch wieder in Geld überführt werden kann, wird die Abgrenzung unsauber.

👉 Genau dieses Risiko besteht beim ALDI Gutschein.

Damit liegt steuerlich eine Geldleistung und somit keine Sachleistung vor.

Drittgutscheine bei ALDI – steuerliche Einordnung

In der Praxis wird häufig argumentiert, dass Supermarkt-Gutscheine problematisch seien, weil im Markt auch andere Gutscheine verkauft werden.

Diese pauschale Aussage ist falsch.

Entscheidend ist nicht die theoretische Möglichkeit, sondern die Struktur des Gutscheins.

Nach der Systematik des Lohnsteuer-Handbuchs ist ein Gutschein nur dann problematisch, wenn er ausschließlich zum Erwerb anderer Gutscheine eingesetzt werden kann.

Das ist beim ALDI Gutschein nicht der Fall:

  • primäre Nutzung: Warenkauf
  • keine ausschließliche Gutschein-zu-Gutschein-Funktion

Folge:

Die bloße Möglichkeit, Drittgutscheine zu kaufen, ist unschädlich.

Ungeachtet dessen, sind bei den aktuellen ALDI-Gutscheinen der Kauf anderer Gutscheine ausgeschlossen.

Abgrenzung: ALDI WÜNSCHE

„ALDI WÜNSCHE“ ist kein Filial-Gutschein, sondern ein Multi-Gutschein-System.

Struktur:

  • Auswahl aus zahlreichen Partnern
  • Umwandlung in andere Gutscheine
  • kein begrenztes Händlernetz

Arbeitgeber haben bei ALDI Wünsche keine Möglichkeit nachzuvollziehen, wann der Sammelgutschein in einen anderen Gutschein umgewandelt werden. Erst mit diesem Zeitpunkt des Umtausches gilt der Gutschein als dem Mitarbeiter zugegangen. Wenn im Monat zwei Gutscheine umgetauscht wurden, würde die Sachbezugsfreigrenze überschritten werden.

Bewertung:

Kein Sachbezug nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

Vertiefung:

-> Rechtliche Risiken von Sammelgutscheinen

-> Monatliche Freigrenze beim Sachbezug

Strukturübersicht

PrüfkriteriumALDI GutscheinALDI WÜNSCHE
Begrenztes HändlernetzJa, grundsätzlichNein
DrittanbieterstrukturNeinJa
Gutschein-zu-Gutschein-SystemNeinJa
Cash-Out / Bargeldfunktionjakritisch
Sachleistung im Sinne des ZAGNeinNein
Sachbezug möglichNeinNein

Steuerliche Einsatzmöglichkeiten des ALDI Gutscheins

Benefit-ArtMaximalbetragZulässigkeitBesonderheiten
Sachbezug (§ 8 EStG)50 € pro Monat
❌ Nein
Zusätzlichkeit erforderlich
Aufmerksamkeit60 € pro Anlass❌ Neinpersönlicher Anlass
Sachprämie (§ 37b EStG)10.000 € p.a.❌ NeinPauschalbesteuerung
Essenszuschuss7,67 € pro Arbeitstag❌ Neinkeine arbeitstägliche Begrenzung

Abgrenzung zum Essenszuschuss

Auch wenn ALDI Lebensmittel anbietet, handelt es sich beim ALDI Gutschein nicht um ein Instrument für den Essenszuschuss.

Es fehlt insbesondere an:

  • arbeitstäglicher Begrenzung
  • Zweckbindung auf verzehrfertige Mahlzeiten
  • Dokumentation einer Nutzung pro Arbeitstag

Als Essenszuschuss ohne eigene Kantine kommen verschiedene Modelle infrage – von Essensmarken, Lunch Cards bis zu Benefit-Apps. Diese werden hier ausführlich erklärt und verglichen:

-> Essenszuschuss Modelle und Lösungen

Praxisbewertung für Arbeitgeber

Durch die Rücktauschmöglichkeit entsteht ein unnötiges steuerliches Risiko:

  • keine klare Sachleistung
  • mögliche Diskussionen bei Prüfungen
  • fehlende Rechtssicherheit

👉 Für die Praxis bedeutet das:
Wenn Sie eine saubere und stabile Lösung suchen, sollten Sie auf diesen Gutschein verzichten.

Was stattdessen als Sachbezug-Gutschein sinnvoll ist

Wenn Sie Gutscheine als Sachbezug einsetzen möchten, achten Sie auf drei klare Kriterien:

  • kein Rücktausch möglich
  • keine Auszahlung auf ein Konto
  • eindeutige Bindung an Waren oder Dienstleistungen

Damit vermeiden Sie Unsicherheiten – auch bei späteren Prüfungen.

Noch ein Hinweis:

Auch wenn Sie einen sachbezugskonformen Gutschein nutzen, sollten Sie als Arbeitgeber noch auf die folgenden Risiken achten, die zu einer nachträglichen Besteuerung führen:

  • fehlende Dokumentation
  • falsche Freigrenzenkontrolle
  • falscher Zuflusszeitpunkt

50 € monatliche Freigrenze
Typische Risiken und Fehler

Einordnung in die Branche Lebensmittel & Supermarkt

ALDI gehört in den Cluster „Lebensmittel & Supermarkt“. In dieser Branche gibt es sowohl sachbezugskonforme als auch steuerlich riskante Gutscheine. Dabei entscheidet nicht der Händlername oder die Marke des Gutscheins, sondern die konkrete Struktur des jeweiligen Gutscheins.

Beispielsweise ist der REWE-Gutschein als Sachbezug steuerlich zulässig.

Eine systematische Übersicht weiterer Supermarkt-Gutscheine finden Sie hier:

Supermarkt Gutscheine als Sachbezug

Praxis: Warum viele Unternehmen umstellen

Viele Arbeitgeber stoßen bei Einzelgutscheinen an Grenzen:

  • unterschiedliche Bedingungen je Anbieter
  • schwer vergleichbare Strukturen
  • unklare steuerliche Bewertung

Deshalb gehen viele Unternehmen einen Schritt weiter:

  • geprüfte, sachbezugskonforme Gutscheine
  • klare Systematik statt Einzellösungen
  • direkte Integration in die Lohnabrechnung

👉 Ziel: weniger Abstimmungsaufwand und mehr Sicherheit

So wird aus einzelnen Gutscheinen keine operative Schwachstelle, sondern eine konsistente Benefit-Architektur.

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Kombination mit weiteren Benefits

In vielen Unternehmen ist ein Gutschein nur ein Baustein. Die größere Wirkung entsteht oft erst in der Kombination mit weiteren Benefits.

Typische Ergänzungen sind:


Mitarbeiterbenefits flexibel kombinieren

Fazit

Die Filialstruktur von ALDI Nord und ALDI Süd spricht grundsätzlich für ein begrenztes Händlernetz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG.

Die aktuelle Bewertung des klassischen ALDI Gutscheins ist jedoch differenzierter als bei REWE oder LIDL, weil die öffentlich zugänglichen Helaba-Unterlagen Rücktausch- und Erstattungsregelungen erwähnen. Demzufolge erfüllt der ALDI Gutschein nicht die steuerlichen Anforderungen an eine Sachleistung.

ALDI WÜNSCHE ist dagegen klar nicht sachbezugskonform, weil es sich um ein Multi-Partner-Gutscheinsystem handelt.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Nicht die Marke ALDI ist der entscheidende Punkt, sondern die konkrete Gutscheinstruktur und die aktuelle Produkt- und Quellenlage.

FAQ – ALDI Gutschein als Sachbezug

Ist ein ALDI Gutschein steuerfrei möglich?

Nein. Die Rücktauschmöglichkeit spricht gegen eine klare Einordnung als Sachbezug.

Gilt das für ALDI Nord und ALDI Süd?

Ja, beide Systeme sind strukturell gleich aufgebaut.

Ist ALDI WÜNSCHE als Sachbezug erlaubt?

Nein. Es handelt sich um ein Partner- und Multi-Gutschein-System und nicht um ein begrenztes Händlernetz.

Warum setzen viele Unternehmen statt einzelner Händlergutscheine auf strukturierte Benefit-Lösungen?

Weil sich so sachbezugskonforme Gutscheine, Freigrenzen, Dokumentation und weitere Benefits deutlich konsistenter steuern lassen.

Warum ist die Rücktauschmöglichkeit problematisch?

Weil der Gutschein dadurch nicht ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden muss.

Wer ist der Anbieter des Gutscheins? Epay oder Helaba?

epay ist der Vertriebsweg. Die herausgebende Bank ist die Helaba.