Lieferando Gutschein als Sachbezug – steuerliche Bewertung für Arbeitgeber
Können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei Lieferando Gutscheine gewähren? Ein Lieferando Gutschein wirkt auf den ersten Blick wie ein steuerfreier Sachbezug oder ein klassischer Essenszuschuss. Für die steuerliche Einordnung sind jedoch weder die Marke noch die erwartete Nutzbarkeit entscheidend, sondern die Einlösestruktur im Sinne von § 8 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Maßgeblich ist, ob ein begrenztes System vorliegt oder ob der Gutschein wirtschaftlich einem offenen Marktplatz entspricht.
Diese Seite erklärt die steuerlichen Hintergründe, zeigt die systematische Bewertung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) anhand einer Matrix und grenzt den klassischen Lieferando Gutschein klar von der Lieferando Pay Card ab.

Kurzantwort für Arbeitgeber
Ein klassischer, plattformweit einlösbarer Lieferando Gutschein ist regelmäßig nicht als steuerfreier Sachbezug zulässig.
Die Einlösung erfolgt über einen offenen Marktplatz mit zahlreichen rechtlich selbständigen Partnern. Auch eine starke Begrenzung des Warensortiments kommt nicht in Betracht, weil Lieferando neben Essen auch Waren anderer Kategorien liefert, z.B. Apothekenprodukte. Damit fehlt die erforderliche strukturelle Begrenzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Die Lieferando Pay Card ist davon zu unterscheiden und wird gesondert bewertet.
Gesetzliche Grundlage
Ein Gutschein ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn:
- keine Geldleistung vorliegt (§ 8 EStG)
- eine strukturelle Begrenzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG besteht
Erst wenn eine Sachleistung vorliegt, greifen Freigrenze, Zusätzlichkeit und Dokumentation.
Struktur von Lieferando (Prüfung mit Primärquellen)
Lieferando betreibt eine Plattform, auf der zahlreiche Restaurants und weitere Anbieter ihre Leistungen einstellen.
Merkmale:
- Plattformmodell
- rechtlich selbständige Partner
- kein geschlossenes Händlernetz
- keine vertraglich dokumentierte Begrenzung auf einen einzelnen Anbieter
Entscheidend ist nicht, dass überwiegend Essen bestellt wird, sondern dass die objektive Einlösestruktur offen ist.
Auf Lieferando werden beispielsweise auch Blumen und verschiedene Apothekenprodukte verkauft.
Quelle:
https://www.lieferando.de/speisekarte/1-apotheke
(Stand 03/2026)
Laut AGB zu den Lieferando Gutscheinen erfolgt keine Beschränkung auf Warenkategorien.
Quelle:
https://www.lieferando.de/geschenkkarten/terms-of-use
(Stand 03/2026)
ZAG-Prüfung des klassischen Lieferando Gutscheins
Anhand der ZAG-Bewertungsmatrix wird untersucht, ob der Lieferando Gutschein eine Beschränkung nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG aufweist:
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG – begrenztes Händlernetz
Nicht erfüllt.
Der Gutschein ist nicht auf einen einzelnen Händler oder einen geschlossenen Verbund beschränkt. Er ist auf einer offenen Plattform mit vielen unabhängigen Anbietern einsetzbar.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG – stark begrenzte Warengruppe
Nicht erfüllt.
Auch wenn der Schwerpunkt auf Gastronomie liegt, können über die Plattform teilweise weitere Warengruppen (z. B. Blumen, Apothekenprodukte, Zusatzsortimente) angeboten werden.
Eine klar dokumentierte technische Begrenzung auf eine sehr eng definierte Warengruppe ist nicht gegeben.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 c ZAG – Zwecksystem
Nicht einschlägig für den klassischen Gutschein als Sachbezug. Mit auch Non-Food-Artikel verkauft werden, kommt auch keine Beschränkung für den Essenszuschuss infrage.
Strukturübersicht
Die folgende Tabelle fasst die strukturelle Bewertung des klassischen Lieferando Gutscheins zusammen.
| Prüfkriterium | Bewertung |
|---|---|
| Offener Marktplatz | Ja |
| Drittanbieterstruktur | Ja |
| Stark begrenzte Warengruppe | Nein |
| Bargeldfunktion | Nein |
| Sachleistung im Sinne des ZAG | Nein |
| Sachbezug möglich | Nein |
Ergebnis: Der klassische Lieferando Gutschein ist regelmäßig kein steuerfreier Sachbezug.
Steuerliche Einsatzmöglichkeiten
Da keine Sachleistung vorliegt, kommen folgende Einsatzformen nicht in Betracht.
| Benefit-Art | Maximalbetrag | Zulässigkeit | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Sachbezug (§ 8 EStG) | 50 € pro Monat | ❌ Nein | ZAG nicht erfüllt |
| Aufmerksamkeit | 60 € pro Anlass | ❌ Nein | Sachleistung erforderlich |
| Sachprämie (§ 37b EStG) | 10.000 € p.a. | ❌ Nein | Sachleistung erforderlich |
| Essenszuschuss | 7,67 € pro Arbeitstag | ❌ Nein | Kein arbeitstägliches System |
Abgrenzung zur Lieferando Pay Card und zum Essenszuschuss
Beim Essenszuschuss nach § 8 EStG i. V. m. LStR R 8.1 Abs. 7 und § 1 SvEV gilt:
- Begrenzung auf Mahlzeiten
- Einlösung arbeitstäglich
- 7,67 € pro Arbeitstag (seit 01.01.2026)
- keine Vorratskäufe
- technische Zweckbindung
Der plattformweite Lieferando Gutschein erfüllt diese Voraussetzungen nicht:
- keine Tagesbegrenzung
- keine automatische arbeitstägliche Zuordnung
- keine technische Einschränkung auf einzelne Mahlzeiten
Der klassische Lieferando Gutschein ist daher weder Sachbezug noch Essenszuschuss.
Die Lieferando Pay Card ist von dem klassischen Gutschein zu unterscheiden. Die Pay Card ist ein kartengestütztes Zahlungsmittel im Rahmen von „Lieferando for Business“ und funktioniert über das Kreditkartennetzwerk. Die Lieferando Pay Card wird vom Zahlungsdienstleister Adyen N.V. bereit gestellt und lässt sich auch außerhalb der Vertragspartner von Lieferando verwenden. Die Krediktkarte regelt die Einlösung in bestimmten Einlösestellen technisch auf Basis der sogenannten Händlerkategorie von Mastercard, dem sogenannten Merchant Category Code (MCC).
Quelle:
https://www.adyen.com/de_DE/presse-und-medien/lieferando-und-adyen-kooperieren-bei-der-ausgabe-von-karten-fr-mitarbeiter
(Stand 03/2026)
Eine Beschränkung auf Basis des MCC reicht nach dem BMF Rundschreiben vom 15.03.2022 nicht als Beschränkung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 b) ZAG aus. Somit scheidet auch die Lieferando Pay Card als Sachbezug aus.
Ob die Beschränkung auf Basis des MCC nach § 2 Absatz 1 Nr. 10c ausreichend ist, wäre nur im Zuge des Einsatzes als Essenszuschuss relevant.
Praxisbewertung für Arbeitgeber
Der klassische Lieferando Gutschein wirkt flexibel, führt jedoch in der Praxis zu einem klaren steuerlichen Risiko.
Typische Fehlannahmen:
- „Keine Barauszahlung bedeutet automatisch Sachbezug.“
- „Lieferando liefert nur Essen, also ist es zulässig.“
- „Die meisten bestellen bei Lieferando nur Mahlzeiten.“
Maßgeblich ist jedoch die objektive Einlösestruktur — nicht das typische Nutzungsverhalten.
Eine spätere Nachversteuerung betrifft regelmäßig den gesamten gewährten Betrag.
Wer seinen Mitarbeitern steuerliche Vorteile mit Benefits gewähren will, kann entweder einen steuerlich zulässigen Gutschein auswählen oder eine strukturierte Benefit-Lösung einführen, mit der der Arbeitgeber idealerweise auch noch weitere Benefits umsetzen kann.
Einordnung in die Branche Gastronomie & Lieferdienst
Der vorliegende Gutschein gehört branchenbezogen in den Bereich Gastronomie & Lieferdienst. In dieser Branche hängt die steuerliche Zulässigkeit regelmäßig davon ab, ob ein klar begrenztes Händlernetz oder eine stark eingeschränkte Warengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG vorliegt.
Eine systematische Übersicht aller Gutscheine dieser Branche sowie deren typische Strukturmerkmale finden Sie hier:
→ Gutscheine für Restaurants & Lieferdienst als Sachbezug
Bei Händlern mit zusätzlicher Marktplatzstruktur ist ergänzend zu prüfen, ob Drittanbieter technisch ausgeschlossen sind oder eine Warengruppenbegrenzung greift.
Alternative Gutscheinlösungen
Wenn Wahlfreiheit gewünscht ist, sollten klar begrenzte Systeme eingesetzt werden: entweder begrenztes Händlernetz (Filiale/Verbund) oder stark begrenzte Warengruppe (Zweckbindung).
Lebensmittel & Supermarkt
→ REWE Gutschein als Sachbezug
Drogerie
→ Rossmann Gutschein als Sachbezug
Wohnen, Baumarkt & Garten
→ IKEA Gutschein als Sachbezug
Elektronik & Technik
→ Apple Gutschein als Sachbezug
Gutschein-Übersicht
Eine vollständige Übersicht finden Sie hier:
→ Welche Gutscheine sind als Sachbezug erlaubt?
Warum viele HR-Abteilungen strukturierte Benefit-Lösungen bevorzugen
Plattform-Gutscheine wirken flexibel, führen jedoch häufig zu steuerlicher Unsicherheit. Gerade bei Plattformmodellen ist die rechtssichere Umsetzung aufwendig.
Für HR bedeutet das:
- Dokumentationsaufwand
- juristische Detailprüfung
- Abstimmung mit Steuerberatung
- Unsicherheit bei Betriebsprüfungen
Viele Unternehmen setzen daher auf Benefit-Lösungen, bei denen:
- nur sachbezugskonforme Gutscheine auswählbar
- Essenszuschüsse technisch begrenzt sind
- Freigrenzen automatisch überwacht werden
- keine Marktplatzrisiken bestehen
So bleibt der Benefit attraktiv, ohne steuerliche Risiken zu erzeugen.
→ Sachbezug rechtssicher und flexibel umsetzen mit NettoBooster
Kombination mit weiteren steuerfreien Benefits
In der Praxis wird ein Essensbenefit häufig mit weiteren steuerfreien Leistungen kombiniert.
Typische Kombinationen sind beispielsweise:
- Sachbezug (50 € monatlich)
- Essenszuschuss (7,67 € je Arbeitstag)
- Internetzuschuss
- pauschal versteuerte Sachprämie
Eine integrierte Struktur ermöglicht es, unterschiedliche Rechtsgrundlagen sauber zu trennen und gleichzeitig administrativ effizient umzusetzen.
→ Überblick steuerfreie Benefits
→ Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil flexibel kombinieren
Fazit
Ein plattformweiter Lieferando Gutschein ist regelmäßig nicht als steuerfreier Sachbezug geeignet, weil die erforderliche Begrenzung der Einlösestruktur fehlt. Maßgeblich ist die objektive Möglichkeit der Einlösung auf einem offenen Marktplatz mit mehreren Warengruppen und unabhängigen Anbietern.
Arbeitgeber sollten neben der Bargeldfunktion insbesondere die Einlösestruktur nach § 8 EStG und § 2 ZAG prüfen. Wer steuerliche Risiken vermeiden möchte, setzt auf klar strukturierte, sachbezugskonforme Lösungen mit dokumentierter Begrenzung.
FAQ Lieferando Gutschein und Sachbezug
Ist ein Lieferando Gutschein steuerfrei möglich?
Nein, da die Einlösung über einen unbeschränkten offenen Marktplatz erfolgt.
Reicht es, dass meist Essen bestellt wird?
Nein. Maßgeblich ist die objektive Einlösemöglichkeit, nicht das typische Nutzungsverhalten.
Worin unterscheidet sich Lieferando Pay vom Lieferando Gutschein?
Die Lieferando Pay Card ist ein kreditkartenbasiertes Zahlungssystem und wird steuerlich anders bewertet als der Lieferando Gutschein, der nur auf der Lieferando Plattform eingelöst werden kann.
Ist fehlende Bargeldfunktion ausreichend?
Nein. Entscheidend ist die Begrenzung der Einlösestruktur.