every foods Gutschein als Sachbezug – steuerliche Bewertung für Arbeitgeber

Ein every foods Gutschein kann als moderner Mitarbeiterbenefit im Bereich Food, Mahlzeiten und Lebensmittel-Lieferung eingesetzt werden. Für die steuerliche Einordnung ist jedoch nicht entscheidend, dass es um Essen geht, sondern die Einlösestruktur im Sinne von § 8 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

Maßgeblich ist, ob eine klar begrenzte Sachleistung vorliegt oder ob das System wirtschaftlich einem offenen Zahlungsmittel entspricht.

Gutschein Sachbezug Anbieter – Überblick
Gastronomie Gutscheine als Sachbezug

Kurzantwort für Arbeitgeber

Ein every foods Gutschein ist als Sachbezug grundsätzlich zulässig.

Voraussetzung ist, dass der Gutschein ausschließlich im every foods System einlösbar ist und keine Auszahlung in Geld möglich ist.

Die Einordnung erfolgt typischerweise über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG als stark begrenzte Warengruppe, weil every foods vor allem Bowls, Mahlzeiten und Food-Produkte anbietet.

Kurz erklärt

Ist ein every foods Gutschein steuerfrei möglich?
Ja, als Sachbezug bis 50 € pro Monat.

Ist every foods ein Essenszuschuss?
Nein. Der Gutschein ist als Sachbezug einzuordnen, nicht als arbeitstäglicher Essenszuschuss.

Ist das Abo- oder Liefermodell problematisch?
Nein, solange der Gutschein nicht in Geld umgewandelt werden kann und nur im every foods System einlösbar ist.

Was ist der wichtigste Punkt?
Geschlossenes Food-System statt offenes Zahlungsmittel.

Ist ein Every Foods Gutschein für Mitarbeiter steuerfrei als Sachbezug oder als Essenszuschuss?

Gesetzliche Grundlage

Ein Gutschein ist steuerlich nur begünstigt, wenn:

  • keine Geldleistung vorliegt (§ 8 EStG)
  • eine strukturelle Begrenzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG besteht
  • die 50-€-Freigrenze eingehalten wird
  • die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt

Die ZAG-Prüfung entscheidet zuerst, ob überhaupt eine Sachleistung vorliegt. Erst danach greifen Freigrenze, Zusätzlichkeit und Zuflussprinzip.

Sachbezug steuerliche Grundlagen

ZAG-Regeln für Sachbezug

ZAG-Bewertungsmatrix

Struktur des every foods Gutscheins

every foods bietet über die eigene Plattform Food-Produkte wie Bowls, Bundles und Nutrition Plans an. Die offizielle Gutscheinseite beschreibt die every Gift Card als Gutschein für gesunde Bowls. Der Gutschein wird ab 25 € im Shop bestellt, sofort digital verschickt und ist direkt einlösbar.

Quelle:
every foods – every Gift Card

Auf der Website werden außerdem eigene Produktbereiche wie Bundles, Nutrition Plans und Box zusammenstellen dargestellt. Ein offener Drittanbieter-Marktplatz ist aus dieser Struktur nicht ersichtlich.

Typische Strukturmerkmale:

  • eigene Food-Plattform
  • digitale Gift Card
  • Einlösung innerhalb des every foods Systems
  • kein offener Marktplatz
  • keine universelle Zahlungsfunktion

Primärquellenbewertung

Die Primärquelle zeigt drei zentrale Punkte für die steuerliche Bewertung:

  • Der Gutschein wird als every Gift Card für das eigene every foods Angebot verkauft.
  • Der Gutschein wird digital verschickt und ist direkt einlösbar.
  • Das Angebot bezieht sich auf gesunde Bowls beziehungsweise Food-Produkte innerhalb des every foods Systems.

Damit spricht die öffentlich erkennbare Struktur für ein geschlossenes Food-System und nicht für ein offenes Zahlungssystem.

Für Arbeitgeber bleibt dennoch wichtig: Vor Einsatz sollte geprüft und dokumentiert werden, ob eine Barauszahlung, Auszahlung von Restguthaben oder externe Nutzung ausgeschlossen ist.

ZAG-Prüfung des every foods Gutscheins

Die steuerliche Einordnung erfolgt anhand von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG mit der ZAG-Bewertungsmatrix.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG – begrenztes Händlernetz

Diese Einordnung kann ergänzend erfüllt sein, weil die Einlösung innerhalb eines einzelnen Anbieters erfolgt.

Für every foods ist jedoch nicht primär das Händlernetz entscheidend, sondern die Begrenzung auf eine Food- beziehungsweise Mahlzeiten-Warengruppe.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG – stark begrenzte Warengruppe

Diese Einordnung ist maßgeblich.

Das Angebot von every foods ist auf Food-Produkte, Bowls, Mahlzeiten, Bundles und Nutrition Plans ausgerichtet. Damit besteht keine universelle Sortimentsbreite wie bei offenen Marktplätzen.

Ergebnis: Die Einordnung erfolgt typischerweise über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 c ZAG – Zwecksystem

Nicht einschlägig.

Der every foods Gutschein ist kein arbeitstägliches Essenszuschuss-System, sondern ein Gutschein für eine begrenzte Food-Warengruppe.

Warum § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG und nicht primär Nr. 10 a-ZAG?

Die Einordnung erfolgt nicht primär über ein Händlernetz, sondern über die Warengruppe, weil der sachliche Schwerpunkt des Systems auf Food-Produkten liegt.

Entscheidend sind:

  • begrenzte Produktkategorie
  • Food- und Mahlzeitenbezug
  • keine Erweiterung auf branchenfremde Waren
  • kein universelles Sortiment
  • kein offenes Marktplatzsystem

Damit unterscheidet sich every foods strukturell von klassischen Händlergutscheinen wie dm, Müller oder Starbucks. Diese werden meist über § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG eingeordnet. every foods ist dagegen näher an HelloFresh und anderen Food-Systemen mit begrenzter Warengruppe.

Strukturierte Prüfübersicht

PrüfkriteriumBewertung
Offener Online-MarktplatzNein
DrittanbieterstrukturNein
Begrenzte WarengruppeJa, Food / Bowls / Mahlzeiten
Universelle ZahlungsfunktionNein
Sachleistung im Sinne des ZAGJa
Sachbezug möglichJa

Ergebnis: Der every foods Gutschein ist regelmäßig als Sachleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG einzuordnen.

Abgrenzung zu kritischen Gutscheinsystemen

Ein every foods Gutschein unterscheidet sich von kritischen oder nicht zulässigen Gutscheinsystemen.

Er ist:

  • keine offene Prepaid-Kreditkarte
  • kein Mastercard- oder Visa-System
  • kein Gutschein für einen offenen Marktplatz
  • kein System mit eigener IBAN
  • kein universell einsetzbares Zahlungsmittel

Kritisch wären dagegen Systeme, bei denen Mitarbeitende das Guthaben frei wie Geld verwenden oder in Geld umwandeln können.

Bargeldfunktion und Cash-Out

Für die Sachbezugsfähigkeit ist entscheidend, dass keine Bargeldfunktion besteht.

Arbeitgeber sollten vor Einsatz des konkreten Gutscheins prüfen:

  • Ist eine Barauszahlung ausgeschlossen?
  • Ist eine Auszahlung von Restguthaben ausgeschlossen?
  • Ist eine Überweisung in Geld ausgeschlossen?
  • Ist die Nutzung auf das every foods System beschränkt?

Wenn diese Punkte erfüllt sind, spricht die Struktur klar für eine Sachleistung.

Abgrenzung zum Essenszuschuss

Der Essenszuschuss folgt einer eigenen steuerlichen Systematik. Maßgeblich ist dort nicht nur die Warengruppe Lebensmittel, sondern die Zweckbindung auf eine arbeitstägliche Mahlzeit.

Ein Essenszuschuss erfordert typischerweise:

  • arbeitstägliche Nutzung
  • Bezug zu einer einzelnen Mahlzeit
  • Tageshöchstbetrag
  • keine Vorratskäufe
  • Dokumentation der Arbeitstage

Ein every foods Gutschein ermöglicht dagegen:

  • flexible Einlösung
  • Bestellung von Food-Produkten
  • Vorrats- oder Mehrfachbestellungen
  • keine zwingende Tagesbegrenzung
  • keine arbeitstägliche Mahlzeitenlogik

Folge: every foods ist als Sachbezug einzuordnen, nicht als Essenszuschuss.

Essenszuschuss steuerfrei richtig einordnen
Essenszuschuss Lösungen und Anbieter im Vergleich

Steuerliche Einsatzmöglichkeiten

Benefit-ArtMaximalbetragZulässigkeitBesonderheit
Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG)50 € pro MonatZulässigZusätzlichkeit und Freigrenze beachten
Aufmerksamkeit (R 19.6 LStR)60 € pro AnlassZulässigpersönlicher Anlass erforderlich
Sachprämie (§ 37b EStG)10.000 € pro JahrZulässigPauschalbesteuerung durch Arbeitgeber
Essenszuschuss7,67 € pro ArbeitstagNicht geeignetkeine arbeitstägliche Mahlzeitenbindung

Wichtig ist das Zuflussprinzip. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Gutschein dem Mitarbeiter bereitgestellt wird, nicht der spätere Zeitpunkt der Bestellung oder Lieferung.

50 € Sachbezug Freigrenze

Typische Fehler beim Sachbezug

Entscheidung für Arbeitgeber

Ein every foods Gutschein ist geeignet, wenn:

  • ein Food-Benefit als steuerfreier Sachbezug gewünscht ist
  • ein geschlossenes System ausreicht
  • Mitarbeitende gesunde Mahlzeiten oder Bowls nutzen möchten
  • ein moderner, digitaler Gutschein eingesetzt werden soll

Ein every foods Gutschein ist nicht geeignet, wenn:

  • maximale Wahlfreiheit gewünscht ist
  • mehrere Produktkategorien abgedeckt werden sollen
  • alle Mitarbeitenden sehr unterschiedliche Präferenzen haben
  • der Benefit als arbeitstäglicher Essenszuschuss geplant ist

Einordnung im Vergleich zu anderen Systemen

SystemStrukturTypische ZAG-Einordnung
every foods GutscheinBowls / Food-Produkte / eigene Plattform§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG
HelloFresh GutscheinKochboxen / Lebensmittel / eigene Plattform§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG
Starbucks GutscheinEinlösung im Filialnetz§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG
dm GutscheinEinlösung im Händlernetz und eigenen Shop§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG
Amazon Gutscheinoffener Marktplatzkritisch / regelmäßig nicht geeignet

Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die Struktur. Food-Systeme wie every foods oder HelloFresh können über eine begrenzte Warengruppe eingeordnet werden. Klassische Händlergutscheine wie Starbucks oder dm werden dagegen meist über das begrenzte Händlernetz bewertet.

Praxisbewertung für Arbeitgeber

Die steuerliche Einordnung des every foods Gutscheins ist gut vertretbar, wenn die Nutzung auf das eigene every foods System beschränkt bleibt und keine Geldfunktion besteht.

Die eigentliche Herausforderung liegt in der operativen Umsetzung.

Typische Praxisfragen sind:

  • Wie werden Gutscheincodes ausgegeben?
  • Wann erfolgt der steuerliche Zufluss?
  • Wie wird die 50-€-Freigrenze überwacht?
  • Wie wird die Ausgabe dokumentiert?
  • Wie werden mehrere Gutscheinanbieter parallel verwaltet?

Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Bereitstellung an den Mitarbeitenden. Eine spätere Einlösung oder Lieferung verschiebt den steuerlichen Zufluss nicht.

Einordnung in die Branche Food & Lieferdienste

Der every foods Gutschein gehört branchenbezogen in den Bereich der Gutscheine für Gastronomie.

In dieser Branche hängt die steuerliche Zulässigkeit regelmäßig davon ab, ob ein klar begrenztes Händlernetz oder eine stark eingeschränkte Warengruppe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG vorliegt.

Bei every foods spricht die Struktur vor allem für die Warengruppenbegrenzung.

Restaurant & Lieferdienst Gutscheine als Sachbezug

Bewertung auf einen Blick

  • ✔ Sachbezug grundsätzlich zulässig
  • ✔ § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG typischerweise erfüllt
  • ✔ begrenzte Food-Warengruppe
  • ✔ kein offener Marktplatz ersichtlich
  • ❌ kein Essenszuschuss
  • ✔ Einsatz bis 50 € monatlich möglich

Warum viele HR-Abteilungen strukturierte Lösungen bevorzugen

In der Praxis zeigt sich: Selbst steuerlich zulässige Einzelgutscheine verursachen administrativen Aufwand.

Bei mehreren Gutscheinanbietern entstehen:

  • parallele Bestellprozesse
  • unterschiedliche Dokumentationswege
  • Abstimmungsbedarf mit Payroll
  • Risiko bei der Freigrenzenkontrolle
  • Unsicherheit bei geänderten Gutscheinbedingungen

Viele Unternehmen entscheiden sich daher für digitale Sachbezugssysteme, bei denen:

  • ausschließlich sachbezugskonforme Anbieter integriert sind
  • Freigrenzen automatisiert überwacht werden
  • Zufluss digital dokumentiert wird
  • Mitarbeitende zwischen mehreren Branchen wählen können

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Kombination mit weiteren steuerfreien Benefits

In vielen Unternehmen ist der Sachbezug nur ein Baustein innerhalb einer umfassenderen Benefit-Strategie.

Der every foods Gutschein kann beispielsweise kombiniert werden mit:

  • Essenszuschuss
  • Internetzuschuss
  • Mobilitätszuschuss
  • Kita-Zuschuss
  • pauschal versteuerter Sachprämie

Wichtig ist die klare Trennung der steuerlichen Rechtsgrundlagen. Ein every foods Gutschein bleibt Sachbezug. Ein zusätzlicher Essenszuschuss muss separat nach den Mahlzeitenregeln umgesetzt werden.

Überblick steuerfreie Benefits

Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil flexibel kombinieren

Fazit

Ein every foods Gutschein ist grundsätzlich als steuerfreier Sachbezug geeignet, wenn die Einlösung ausschließlich im every foods System erfolgt und keine Auszahlung in Geld möglich ist.

Die Einordnung erfolgt typischerweise über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG, weil das Angebot auf eine begrenzte Food- beziehungsweise Mahlzeiten-Warengruppe ausgerichtet ist.

Für Arbeitgeber ist every foods damit ein gut einzuordnender Food-Benefit. Er ist jedoch kein Essenszuschuss. Entscheidend bleiben die konkrete Gutscheinstruktur, die Dokumentation des Zuflusses und die Kontrolle der 50-€-Freigrenze.

FAQ – every foods Gutschein als Sachbezug

Ist ein every foods Gutschein steuerfrei möglich?

Ja. Ein every foods Gutschein kann als steuerfreier Sachbezug eingesetzt werden, wenn die 50-€-Freigrenze eingehalten wird und die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Warum ist every foods als Sachbezug zulässig?

Weil die Einlösung auf das every foods System beschränkt ist und das Angebot auf eine begrenzte Food-Warengruppe ausgerichtet ist. Damit kommt typischerweise § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG in Betracht.

Ist every foods ein Essenszuschuss?

Nein. Ein every foods Gutschein ist kein arbeitstäglicher Essenszuschuss, sondern ein Sachbezug. Es fehlt die Tageslogik und die unmittelbare Bindung an eine einzelne Mahlzeit pro Arbeitstag.

Ist das Abo-Modell bei every foods problematisch?

Nein. Ein Abo- oder Liefermodell ist steuerlich nicht automatisch problematisch. Entscheidend ist, dass keine Geldfunktion besteht und die Nutzung auf das System beschränkt bleibt.

Ist every foods ein offener Marktplatz?

Nach der öffentlich erkennbaren Struktur handelt es sich nicht um einen offenen Marktplatz, sondern um ein eigenes Food-System mit eigenen Produktkategorien.

Kann der every foods Gutschein monatlich steuerfrei gegeben werden?

Ja, grundsätzlich bis 50 € monatlich, wenn alle Voraussetzungen des Sachbezugs erfüllt sind.

Wann gilt der every foods Gutschein als zugeflossen?

Der Gutschein gilt mit Bereitstellung an den Mitarbeitenden als zugeflossen. Die spätere Bestellung oder Lieferung der Produkte ist nicht maßgeblich.

Warum erfolgt die Einordnung über b-ZAG?

Die Einordnung erfolgt über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG, weil das Angebot auf eine begrenzte Warengruppe ausgerichtet ist: Food-Produkte, Bowls und Mahlzeiten.

Was muss der Arbeitgeber dokumentieren?

Dokumentiert werden sollten Gutscheinwert, Ausgabezeitpunkt, Empfänger, Einhaltung der 50-€-Freigrenze sowie die Gutscheinbedingungen zum Zeitpunkt der Gewährung.

Muss die Sachbezugskonformität regelmäßig geprüft werden?

Ja. Gutscheinbedingungen und Produktstrukturen können sich ändern. Maßgeblich ist die objektive Einlösbarkeit zum Zeitpunkt der Gewährung.