every foods Gutschein als Sachbezug – steuerliche Bewertung für Arbeitgeber
Ein every foods Gutschein kann als moderner Mitarbeiterbenefit im Bereich Food, Mahlzeiten und Lebensmittel-Lieferung eingesetzt werden. Für die steuerliche Einordnung ist jedoch nicht entscheidend, dass es um Essen geht, sondern die Einlösestruktur im Sinne von § 8 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Maßgeblich ist, ob eine klar begrenzte Sachleistung vorliegt oder ob das System wirtschaftlich einem offenen Zahlungsmittel entspricht.
→ Gutschein Sachbezug Anbieter – Überblick
→ Gastronomie Gutscheine als Sachbezug
Kurzantwort für Arbeitgeber
Ein every foods Gutschein ist als Sachbezug grundsätzlich zulässig.
Voraussetzung ist, dass der Gutschein ausschließlich im every foods System einlösbar ist und keine Auszahlung in Geld möglich ist.
Die Einordnung erfolgt typischerweise über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG als stark begrenzte Warengruppe, weil every foods vor allem Bowls, Mahlzeiten und Food-Produkte anbietet.
Kurz erklärt
Ist ein every foods Gutschein steuerfrei möglich?
Ja, als Sachbezug bis 50 € pro Monat.
Ist every foods ein Essenszuschuss?
Nein. Der Gutschein ist als Sachbezug einzuordnen, nicht als arbeitstäglicher Essenszuschuss.
Ist das Abo- oder Liefermodell problematisch?
Nein, solange der Gutschein nicht in Geld umgewandelt werden kann und nur im every foods System einlösbar ist.
Was ist der wichtigste Punkt?
Geschlossenes Food-System statt offenes Zahlungsmittel.

Gesetzliche Grundlage
Ein Gutschein ist steuerlich nur begünstigt, wenn:
- keine Geldleistung vorliegt (§ 8 EStG)
- eine strukturelle Begrenzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG besteht
- die 50-€-Freigrenze eingehalten wird
- die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt
Die ZAG-Prüfung entscheidet zuerst, ob überhaupt eine Sachleistung vorliegt. Erst danach greifen Freigrenze, Zusätzlichkeit und Zuflussprinzip.
Struktur des every foods Gutscheins
every foods bietet über die eigene Plattform Food-Produkte wie Bowls, Bundles und Nutrition Plans an. Die offizielle Gutscheinseite beschreibt die every Gift Card als Gutschein für gesunde Bowls. Der Gutschein wird ab 25 € im Shop bestellt, sofort digital verschickt und ist direkt einlösbar.
Quelle:
every foods – every Gift Card
Auf der Website werden außerdem eigene Produktbereiche wie Bundles, Nutrition Plans und Box zusammenstellen dargestellt. Ein offener Drittanbieter-Marktplatz ist aus dieser Struktur nicht ersichtlich.
Typische Strukturmerkmale:
- eigene Food-Plattform
- digitale Gift Card
- Einlösung innerhalb des every foods Systems
- kein offener Marktplatz
- keine universelle Zahlungsfunktion
Primärquellenbewertung
Die Primärquelle zeigt drei zentrale Punkte für die steuerliche Bewertung:
- Der Gutschein wird als every Gift Card für das eigene every foods Angebot verkauft.
- Der Gutschein wird digital verschickt und ist direkt einlösbar.
- Das Angebot bezieht sich auf gesunde Bowls beziehungsweise Food-Produkte innerhalb des every foods Systems.
Damit spricht die öffentlich erkennbare Struktur für ein geschlossenes Food-System und nicht für ein offenes Zahlungssystem.
Für Arbeitgeber bleibt dennoch wichtig: Vor Einsatz sollte geprüft und dokumentiert werden, ob eine Barauszahlung, Auszahlung von Restguthaben oder externe Nutzung ausgeschlossen ist.
ZAG-Prüfung des every foods Gutscheins
Die steuerliche Einordnung erfolgt anhand von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG mit der ZAG-Bewertungsmatrix.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG – begrenztes Händlernetz
Diese Einordnung kann ergänzend erfüllt sein, weil die Einlösung innerhalb eines einzelnen Anbieters erfolgt.
Für every foods ist jedoch nicht primär das Händlernetz entscheidend, sondern die Begrenzung auf eine Food- beziehungsweise Mahlzeiten-Warengruppe.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG – stark begrenzte Warengruppe
Diese Einordnung ist maßgeblich.
Das Angebot von every foods ist auf Food-Produkte, Bowls, Mahlzeiten, Bundles und Nutrition Plans ausgerichtet. Damit besteht keine universelle Sortimentsbreite wie bei offenen Marktplätzen.
Ergebnis: Die Einordnung erfolgt typischerweise über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 c ZAG – Zwecksystem
Nicht einschlägig.
Der every foods Gutschein ist kein arbeitstägliches Essenszuschuss-System, sondern ein Gutschein für eine begrenzte Food-Warengruppe.
Warum § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG und nicht primär Nr. 10 a-ZAG?
Die Einordnung erfolgt nicht primär über ein Händlernetz, sondern über die Warengruppe, weil der sachliche Schwerpunkt des Systems auf Food-Produkten liegt.
Entscheidend sind:
- begrenzte Produktkategorie
- Food- und Mahlzeitenbezug
- keine Erweiterung auf branchenfremde Waren
- kein universelles Sortiment
- kein offenes Marktplatzsystem
Damit unterscheidet sich every foods strukturell von klassischen Händlergutscheinen wie dm, Müller oder Starbucks. Diese werden meist über § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG eingeordnet. every foods ist dagegen näher an HelloFresh und anderen Food-Systemen mit begrenzter Warengruppe.
Strukturierte Prüfübersicht
| Prüfkriterium | Bewertung |
|---|---|
| Offener Online-Marktplatz | Nein |
| Drittanbieterstruktur | Nein |
| Begrenzte Warengruppe | Ja, Food / Bowls / Mahlzeiten |
| Universelle Zahlungsfunktion | Nein |
| Sachleistung im Sinne des ZAG | Ja |
| Sachbezug möglich | Ja |
Ergebnis: Der every foods Gutschein ist regelmäßig als Sachleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG einzuordnen.
Abgrenzung zu kritischen Gutscheinsystemen
Ein every foods Gutschein unterscheidet sich von kritischen oder nicht zulässigen Gutscheinsystemen.
Er ist:
- keine offene Prepaid-Kreditkarte
- kein Mastercard- oder Visa-System
- kein Gutschein für einen offenen Marktplatz
- kein System mit eigener IBAN
- kein universell einsetzbares Zahlungsmittel
Kritisch wären dagegen Systeme, bei denen Mitarbeitende das Guthaben frei wie Geld verwenden oder in Geld umwandeln können.
Bargeldfunktion und Cash-Out
Für die Sachbezugsfähigkeit ist entscheidend, dass keine Bargeldfunktion besteht.
Arbeitgeber sollten vor Einsatz des konkreten Gutscheins prüfen:
- Ist eine Barauszahlung ausgeschlossen?
- Ist eine Auszahlung von Restguthaben ausgeschlossen?
- Ist eine Überweisung in Geld ausgeschlossen?
- Ist die Nutzung auf das every foods System beschränkt?
Wenn diese Punkte erfüllt sind, spricht die Struktur klar für eine Sachleistung.
Abgrenzung zum Essenszuschuss
Der Essenszuschuss folgt einer eigenen steuerlichen Systematik. Maßgeblich ist dort nicht nur die Warengruppe Lebensmittel, sondern die Zweckbindung auf eine arbeitstägliche Mahlzeit.
Ein Essenszuschuss erfordert typischerweise:
- arbeitstägliche Nutzung
- Bezug zu einer einzelnen Mahlzeit
- Tageshöchstbetrag
- keine Vorratskäufe
- Dokumentation der Arbeitstage
Ein every foods Gutschein ermöglicht dagegen:
- flexible Einlösung
- Bestellung von Food-Produkten
- Vorrats- oder Mehrfachbestellungen
- keine zwingende Tagesbegrenzung
- keine arbeitstägliche Mahlzeitenlogik
Folge: every foods ist als Sachbezug einzuordnen, nicht als Essenszuschuss.
→ Essenszuschuss steuerfrei richtig einordnen
→ Essenszuschuss Lösungen und Anbieter im Vergleich
Steuerliche Einsatzmöglichkeiten
| Benefit-Art | Maximalbetrag | Zulässigkeit | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) | 50 € pro Monat | Zulässig | Zusätzlichkeit und Freigrenze beachten |
| Aufmerksamkeit (R 19.6 LStR) | 60 € pro Anlass | Zulässig | persönlicher Anlass erforderlich |
| Sachprämie (§ 37b EStG) | 10.000 € pro Jahr | Zulässig | Pauschalbesteuerung durch Arbeitgeber |
| Essenszuschuss | 7,67 € pro Arbeitstag | Nicht geeignet | keine arbeitstägliche Mahlzeitenbindung |
Wichtig ist das Zuflussprinzip. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Gutschein dem Mitarbeiter bereitgestellt wird, nicht der spätere Zeitpunkt der Bestellung oder Lieferung.
Entscheidung für Arbeitgeber
Ein every foods Gutschein ist geeignet, wenn:
- ein Food-Benefit als steuerfreier Sachbezug gewünscht ist
- ein geschlossenes System ausreicht
- Mitarbeitende gesunde Mahlzeiten oder Bowls nutzen möchten
- ein moderner, digitaler Gutschein eingesetzt werden soll
Ein every foods Gutschein ist nicht geeignet, wenn:
- maximale Wahlfreiheit gewünscht ist
- mehrere Produktkategorien abgedeckt werden sollen
- alle Mitarbeitenden sehr unterschiedliche Präferenzen haben
- der Benefit als arbeitstäglicher Essenszuschuss geplant ist
Einordnung im Vergleich zu anderen Systemen
| System | Struktur | Typische ZAG-Einordnung |
|---|---|---|
| every foods Gutschein | Bowls / Food-Produkte / eigene Plattform | § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG |
| HelloFresh Gutschein | Kochboxen / Lebensmittel / eigene Plattform | § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG |
| Starbucks Gutschein | Einlösung im Filialnetz | § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG |
| dm Gutschein | Einlösung im Händlernetz und eigenen Shop | § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG |
| Amazon Gutschein | offener Marktplatz | kritisch / regelmäßig nicht geeignet |
Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die Struktur. Food-Systeme wie every foods oder HelloFresh können über eine begrenzte Warengruppe eingeordnet werden. Klassische Händlergutscheine wie Starbucks oder dm werden dagegen meist über das begrenzte Händlernetz bewertet.
Praxisbewertung für Arbeitgeber
Die steuerliche Einordnung des every foods Gutscheins ist gut vertretbar, wenn die Nutzung auf das eigene every foods System beschränkt bleibt und keine Geldfunktion besteht.
Die eigentliche Herausforderung liegt in der operativen Umsetzung.
Typische Praxisfragen sind:
- Wie werden Gutscheincodes ausgegeben?
- Wann erfolgt der steuerliche Zufluss?
- Wie wird die 50-€-Freigrenze überwacht?
- Wie wird die Ausgabe dokumentiert?
- Wie werden mehrere Gutscheinanbieter parallel verwaltet?
Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Bereitstellung an den Mitarbeitenden. Eine spätere Einlösung oder Lieferung verschiebt den steuerlichen Zufluss nicht.
Einordnung in die Branche Food & Lieferdienste
Der every foods Gutschein gehört branchenbezogen in den Bereich der Gutscheine für Gastronomie.
In dieser Branche hängt die steuerliche Zulässigkeit regelmäßig davon ab, ob ein klar begrenztes Händlernetz oder eine stark eingeschränkte Warengruppe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG vorliegt.
Bei every foods spricht die Struktur vor allem für die Warengruppenbegrenzung.
Bewertung auf einen Blick
- ✔ Sachbezug grundsätzlich zulässig
- ✔ § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG typischerweise erfüllt
- ✔ begrenzte Food-Warengruppe
- ✔ kein offener Marktplatz ersichtlich
- ❌ kein Essenszuschuss
- ✔ Einsatz bis 50 € monatlich möglich
Warum viele HR-Abteilungen strukturierte Lösungen bevorzugen
In der Praxis zeigt sich: Selbst steuerlich zulässige Einzelgutscheine verursachen administrativen Aufwand.
Bei mehreren Gutscheinanbietern entstehen:
- parallele Bestellprozesse
- unterschiedliche Dokumentationswege
- Abstimmungsbedarf mit Payroll
- Risiko bei der Freigrenzenkontrolle
- Unsicherheit bei geänderten Gutscheinbedingungen
Viele Unternehmen entscheiden sich daher für digitale Sachbezugssysteme, bei denen:
- ausschließlich sachbezugskonforme Anbieter integriert sind
- Freigrenzen automatisiert überwacht werden
- Zufluss digital dokumentiert wird
- Mitarbeitende zwischen mehreren Branchen wählen können
→ Sachbezug rechtssicher und flexibel umsetzen mit NettoBooster
Kombination mit weiteren steuerfreien Benefits
In vielen Unternehmen ist der Sachbezug nur ein Baustein innerhalb einer umfassenderen Benefit-Strategie.
Der every foods Gutschein kann beispielsweise kombiniert werden mit:
- Essenszuschuss
- Internetzuschuss
- Mobilitätszuschuss
- Kita-Zuschuss
- pauschal versteuerter Sachprämie
Wichtig ist die klare Trennung der steuerlichen Rechtsgrundlagen. Ein every foods Gutschein bleibt Sachbezug. Ein zusätzlicher Essenszuschuss muss separat nach den Mahlzeitenregeln umgesetzt werden.
→ Überblick steuerfreie Benefits
→ Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil flexibel kombinieren
Fazit
Ein every foods Gutschein ist grundsätzlich als steuerfreier Sachbezug geeignet, wenn die Einlösung ausschließlich im every foods System erfolgt und keine Auszahlung in Geld möglich ist.
Die Einordnung erfolgt typischerweise über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG, weil das Angebot auf eine begrenzte Food- beziehungsweise Mahlzeiten-Warengruppe ausgerichtet ist.
Für Arbeitgeber ist every foods damit ein gut einzuordnender Food-Benefit. Er ist jedoch kein Essenszuschuss. Entscheidend bleiben die konkrete Gutscheinstruktur, die Dokumentation des Zuflusses und die Kontrolle der 50-€-Freigrenze.
FAQ – every foods Gutschein als Sachbezug
Ist ein every foods Gutschein steuerfrei möglich?
Ja. Ein every foods Gutschein kann als steuerfreier Sachbezug eingesetzt werden, wenn die 50-€-Freigrenze eingehalten wird und die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Warum ist every foods als Sachbezug zulässig?
Weil die Einlösung auf das every foods System beschränkt ist und das Angebot auf eine begrenzte Food-Warengruppe ausgerichtet ist. Damit kommt typischerweise § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG in Betracht.
Ist every foods ein Essenszuschuss?
Nein. Ein every foods Gutschein ist kein arbeitstäglicher Essenszuschuss, sondern ein Sachbezug. Es fehlt die Tageslogik und die unmittelbare Bindung an eine einzelne Mahlzeit pro Arbeitstag.
Ist das Abo-Modell bei every foods problematisch?
Nein. Ein Abo- oder Liefermodell ist steuerlich nicht automatisch problematisch. Entscheidend ist, dass keine Geldfunktion besteht und die Nutzung auf das System beschränkt bleibt.
Ist every foods ein offener Marktplatz?
Nach der öffentlich erkennbaren Struktur handelt es sich nicht um einen offenen Marktplatz, sondern um ein eigenes Food-System mit eigenen Produktkategorien.
Kann der every foods Gutschein monatlich steuerfrei gegeben werden?
Ja, grundsätzlich bis 50 € monatlich, wenn alle Voraussetzungen des Sachbezugs erfüllt sind.
Wann gilt der every foods Gutschein als zugeflossen?
Der Gutschein gilt mit Bereitstellung an den Mitarbeitenden als zugeflossen. Die spätere Bestellung oder Lieferung der Produkte ist nicht maßgeblich.
Warum erfolgt die Einordnung über b-ZAG?
Die Einordnung erfolgt über § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG, weil das Angebot auf eine begrenzte Warengruppe ausgerichtet ist: Food-Produkte, Bowls und Mahlzeiten.
Was muss der Arbeitgeber dokumentieren?
Dokumentiert werden sollten Gutscheinwert, Ausgabezeitpunkt, Empfänger, Einhaltung der 50-€-Freigrenze sowie die Gutscheinbedingungen zum Zeitpunkt der Gewährung.
Muss die Sachbezugskonformität regelmäßig geprüft werden?
Ja. Gutscheinbedingungen und Produktstrukturen können sich ändern. Maßgeblich ist die objektive Einlösbarkeit zum Zeitpunkt der Gewährung.