ARAL Gutschein als Sachbezug – steuerliche Bewertung für Arbeitgeber
Ein ARAL Gutschein ist in der Regel als Sachbezug zulässig. Voraussetzung ist, dass die Einlösung ausschließlich im ARAL-Tankstellennetz erfolgt und keine Bargeldfunktion besteht. Die Einordnung erfolgt über ein begrenztes Händlernetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG).
Ein ARAL Gutschein gehört zu den klassischen Tankgutscheinen im Bereich Mobilität. Für die steuerliche Einordnung ist jedoch nicht die Marke entscheidend, sondern die konkrete Einlösestruktur im Sinne von § 8 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Kurzantwort
Ein ARAL Gutschein ist als Sachbezug zulässig, wenn er ausschließlich im ARAL-Tankstellennetz einlösbar ist und keine Bargeldfunktion besitzt.
Besonders eindeutig ist die Einordnung bei Gutscheinen und Guthabenkarten, deren Akzeptanzsystem klar auf ARAL beschränkt ist.
👉 Entscheidend ist nicht die Marke ARAL, sondern die Einlösestruktur des Gutscheins.

Gesetzliche Grundlage
Ein Gutschein kann steuerlich als Sachbezug gelten, wenn:
- keine Geldleistung vorliegt (§ 8 EStG)
- eine strukturelle Begrenzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG besteht
- keine Barauszahlung an den Mitarbeiter möglich ist
Die ZAG-Prüfung entscheidet, ob überhaupt eine Sachleistung vorliegt. Erst danach greifen Freigrenze, Zusätzlichkeit und Dokumentation.
→ Sachbezug steuerliche Grundlagen
→ ZAG-Bewertung von Sachleistungen
Struktur des ARAL Gutscheins
ARAL betreibt ein bundesweit bekanntes Tankstellennetz mit klar definierter Marken- und Akzeptanzstruktur. ARAL Gutscheine und ARAL SuperCards sind innerhalb dieses Systems einlösbar.
Typische Merkmale:
- Einlösung im ARAL-Tankstellennetz
- kein offener Marktplatz
- keine freie Händlerwahl
- keine universelle Zahlungsmittelfunktion
Damit liegt ein klassisches begrenztes Händlernetz vor.
Primärquellenprüfung zum ARAL Gutschein und zur ARAL SuperCard
Die Bewertung basiert auf den öffentlich zugänglichen Informationen von ARAL und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ARAL SuperCard.
Wesentliche Primärquellen:
- ARAL – Informationen zu Tankgutscheinen und ARAL SuperCard
- ARAL SuperCard – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aus den ARAL-Informationen ergibt sich, dass ARAL verschiedene SuperCard-Varianten anbietet, darunter Tanken, Einkaufen & Tanken, Waschen, Lunch und die eSuperCard für das Laden von Elektrofahrzeugen.
Die AGB der ARAL SuperCard enthalten zudem eine wichtige Regelung zur Rückgabe von Restguthaben:
Auf Verlangen des Karteninhabers tauscht B2M das auf der Karte verfügbare Restguthaben zurück. Eine Barauszahlung des Restguthabens ist ausgeschlossen.
Einordnung:
Diese Regelung ist steuerlich nicht mit einer Barauszahlung an den Arbeitnehmer gleichzusetzen. Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Auszahlung in Geld erhält. Eine Rückabwicklung des Restguthabens gegenüber dem Arbeitgeber oder Kartenbesteller führt nicht dazu, dass der Gutschein beim Mitarbeiter zur Geldleistung wird.
👉 Maßgeblich ist die fehlende Bargeldfunktion auf Arbeitnehmer-Ebene.
ARAL Gutschein vs. ARAL SuperCard
Bei ARAL sind klassische Gutscheine und die ARAL SuperCard zu unterscheiden. Beide Varianten können sachbezugskonform sein, wenn sie auf das ARAL-Akzeptanzsystem begrenzt sind und keine Barauszahlung an den Mitarbeiter ermöglichen.
Klassischer ARAL Gutschein
Der klassische ARAL Gutschein ist typischerweise als Tankstellen-Gutschein ausgestaltet. Entscheidend ist, dass die Einlösung im ARAL-Netz erfolgt und keine Geldfunktion besteht.
ARAL SuperCard
Die ARAL SuperCard ist eine Guthabenkarte, die innerhalb des ARAL-Akzeptanzsystems eingesetzt werden kann. Auch bei Guthabenkarten ist nicht die Aufladbarkeit entscheidend, sondern ausschließlich das Fehlen einer Bargeldfunktion für den Mitarbeiter.
Die ARAL SuperCard kann als Sachbezug zulässig sein, wenn sie auf das ARAL-System beschränkt ist und keine Barauszahlung an den Mitarbeiter erfolgt.
Die verschiedenen ARAL SuperCard Varianten im Überblick
Die ARAL SuperCard wird in mehreren Varianten angeboten. Diese unterscheiden sich in ihrem Einsatzzweck, nicht jedoch in der grundsätzlichen steuerlichen Struktur.
Typische Varianten sind:
- ARAL SuperCard Tanken
- ARAL SuperCard Einkaufen & Tanken
- ARAL SuperCard Waschen
- ARAL SuperCard Lunch
- ARAL eSuperCard für das Laden von Elektrofahrzeugen
Allen Varianten gemeinsam ist:
- Einlösung innerhalb des ARAL-Akzeptanzsystems
- keine universelle Zahlungsmittelfunktion
- keine freie Händlerwahl
- keine Barauszahlung an den Mitarbeiter
👉 Damit liegt bei den ARAL SuperCard Varianten grundsätzlich ein begrenztes Händlernetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG vor.
ARAL SuperCard Tanken
Die ARAL SuperCard Tanken ist auf den Einsatz für Kraftstoff innerhalb des ARAL-Systems ausgerichtet.
Die Einordnung als Sachbezug ist besonders klar, weil sowohl das Händlernetz als auch der Zweck eng begrenzt sind.
ARAL SuperCard Einkaufen & Tanken
Die ARAL SuperCard Einkaufen & Tanken erweitert die Nutzung auf das Shop-Sortiment innerhalb des ARAL-Systems.
Diese Erweiterung ist steuerlich unschädlich, solange die Einlösung weiterhin auf das ARAL-Akzeptanzsystem beschränkt bleibt und keine Bargeldfunktion besteht.
👉 Maßgeblich ist die Netzbegrenzung – nicht die interne Warenstruktur innerhalb der Tankstelle.
ARAL SuperCard Waschen
Die ARAL SuperCard Waschen ist auf Fahrzeugwäsche und Fahrzeugpflege innerhalb des ARAL-Systems ausgerichtet.
Auch hier liegt ein klar begrenztes Akzeptanzsystem vor.
ARAL SuperCard Lunch
Die ARAL SuperCard Lunch ist für Gastronomieangebote innerhalb des ARAL-Systems vorgesehen.
Sie kann als Sachbezug einzuordnen sein, ist jedoch nicht als Essenszuschuss zu behandeln. Entscheidend ist, dass die Karte innerhalb des ARAL-Akzeptanzsystems bleibt und keine Auszahlung an den Mitarbeiter ermöglicht.
ARAL eSuperCard – Laden von Elektrofahrzeugen
Mit der ARAL eSuperCard wird das System um den Bereich Elektromobilität erweitert. Die Karte kann für das Laden von Elektrofahrzeugen innerhalb des ARAL-Ladenetzwerks eingesetzt werden.
Strukturelle Merkmale:
- Nutzung für Ladevorgänge
- Einsatz innerhalb eines definierten Akzeptanzsystems
- keine Barauszahlung an den Mitarbeiter
- keine universelle Zahlungsmittelfunktion
Einordnung:
Auch bei neuen Mobilitätsformen wie Elektroladen bleibt die steuerliche Einordnung identisch: Entscheidend ist die Begrenzung des Akzeptanzsystems und das Fehlen einer Bargeldfunktion.
BFH-Rechtsprechung zur ARAL SuperCard
ARAL verweist selbst darauf, dass der Bundesfinanzhof ARAL SuperCard Gutscheinkarten als Sachbezug eingeordnet hat (BFH, Urteile vom 11.11.2010 – VI R 21/09 und VI R 41/10).
Diese Rechtsprechung ist für die Einordnung wichtig, weil sie die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung bei Gutscheinkarten betrifft.
Wichtiger Hinweis:
Die BFH-Urteile stammen aus der Zeit vor der heutigen ZAG- und PSD2-Systematik. Für die aktuelle Bewertung ist daher zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt sind.
Die BFH-Rechtsprechung unterstützt die Sachbezugs-Einordnung, ersetzt aber nicht die heutige ZAG-Prüfung.
ZAG-Prüfung anhand der Bewertungsmatrix
Die Bewertung erfolgt anhand der ZAG-Bewertungsmatrix. Entscheidend ist, ob die ARAL Gutscheine und SuperCard-Varianten ein begrenztes Händlernetz oder eine andere zulässige Begrenzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG – begrenztes Händlernetz
Erfüllt.
Die Einlösung erfolgt innerhalb des ARAL-Akzeptanzsystems. Das Händlernetz ist klar abgegrenzt. Es liegt kein offenes System und keine freie Händlerwahl vor.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG – stark begrenzte Waren- oder Dienstleistungskategorie
Nicht erforderlich.
Die Einordnung erfolgt bereits über das begrenzte Händlernetz. Eine zusätzliche Warengruppenbegrenzung ist für die Sachbezugsfähigkeit nicht erforderlich.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG – Zwecksystem
Nicht einschlägig.
Bewertungsergebnis (ZAG-Matrix)
| Prüfkriterium | Bewertung |
|---|---|
| Begrenztes Händlernetz | ✔ ARAL-Akzeptanzsystem |
| Drittanbieter / Marktplatz | ❌ keine freie Händlerwahl |
| Bargeldfunktion für Mitarbeiter | ❌ ausgeschlossen |
| Rücktausch von Restguthaben | ✔ unschädlich, sofern keine Auszahlung an den Mitarbeiter erfolgt |
| Sachleistung nach ZAG | ✔ erfüllt |
| Sachbezug möglich | ✔ grundsätzlich zulässig |
Ergebnis: ARAL Gutscheine und ARAL SuperCard Varianten sind grundsätzlich als Sachbezug zulässig, wenn sie auf das ARAL-Akzeptanzsystem beschränkt sind und keine Auszahlung an den Mitarbeiter ermöglichen.
Warum der ARAL Gutschein steuerlich eindeutig ist
Der ARAL Gutschein gehört zu den strukturell klar einzuordnenden Sachbezug-Gutscheinen.
- Einlösung innerhalb des ARAL-Akzeptanzsystems
- kein offenes System
- keine universelle Zahlungsfunktion
- keine Barauszahlung an den Mitarbeiter
Dadurch ist die Einordnung im Vergleich zu vielen anderen Gutscheinarten deutlich klarer.
Abgrenzung zu Sammelgutscheinen und offenen Systemen
Im Gegensatz zu Sammelgutscheinen wie Wunschgutschein oder offenen Systemen wie Amazon ist der ARAL Gutschein klar begrenzt.
Der Unterschied liegt in der Einlösestruktur:
- ARAL Gutschein: Einlösung ausschließlich im ARAL-Akzeptanzsystem
- Sammelgutscheine: nachgelagerte Auswahl aus vielen Anbietern
- Offene Systeme (z. B. Amazon): faktisch universelle Nutzung
Während beim ARAL Gutschein das Händlernetz bereits bei Gewährung feststeht, erfolgt bei Sammelgutscheinen die Auswahl des konkreten Anbieters erst nachgelagert.
👉 Dadurch fehlt bei solchen Systemen häufig die für § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG erforderliche klare Netzbegrenzung.
Offene Systeme wie Amazon erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls nicht, da sie eine nahezu uneingeschränkte Nutzung ermöglichen.
👉 Der ARAL Gutschein ist daher strukturell eindeutig von offenen oder mehrstufigen Gutscheinmodellen abzugrenzen.
Tankstellenshop und Shop-Sortiment
Tankstellen bieten neben Kraftstoff häufig ein erweitertes Sortiment, zum Beispiel Lebensmittel, Getränke, Zubehör oder Services.
Für die steuerliche Einordnung ist dies nicht entscheidend, solange:
- die Einlösung innerhalb des begrenzten ARAL-Akzeptanzsystems erfolgt
- keine Bargeldfunktion besteht
- kein offenes System vorliegt
Maßgeblich ist die Netzbegrenzung. Die interne Warenstruktur innerhalb des ARAL-Einlösenetzes führt nicht automatisch zur Einordnung als Geldleistung.
Abgrenzung: ARAL SuperCard Lunch ist kein Essenszuschuss
Die ARAL SuperCard Lunch kann als „Essenslösung“ verwechselt werden. Steuerlich handelt es sich jedoch nicht um einen Essenszuschuss im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG.
Ein Essenszuschuss erfordert:
- arbeitstägliche Nutzung
- maximal eine Mahlzeit pro Arbeitstag
- Einhaltung des geltenden Tageshöchstbetrags
- Zuordnung zu einer konkreten Mahlzeit
- keine freie Mehrfach- oder Vorratsnutzung
Die ARAL SuperCard Lunch erfüllt diese Anforderungen nicht:
- keine arbeitstägliche Begrenzung
- keine technische Kontrolle „eine Mahlzeit pro Tag“
- freie Nutzung innerhalb des Guthabens
- keine steuerliche Nachweislogik für einen Essenszuschuss
Damit ist die ARAL SuperCard Lunch kein Essenszuschuss, sondern als Sachbezug zu beurteilen.
Hier finden Sie eine Übersicht von Lösungen, wie der Essenszuschuss umgesetzt werden kann:
Praxisbewertung für Arbeitgeber
Die steuerliche Einordnung ist bei ARAL Gutscheinen und ARAL SuperCards grundsätzlich gut darstellbar.
Risiken entstehen in der Praxis meist nicht durch die Struktur des Gutscheins, sondern durch die Umsetzung:
- Überschreiten der 50-Euro-Freigrenze
- falscher Zuflusszeitpunkt
- fehlende Dokumentation
- Verwechslung mit Essenszuschuss- oder Flottenkartenlogik
Für die 50-Euro-Freigrenze ist entscheidend, wann der Mitarbeiter wirtschaftlich über den Gutschein verfügen kann. Die spätere Einlösung ist steuerlich nicht maßgeblich.
Vertiefung:
Einordnung im Tankgutschein-Cluster
ARAL gehört zu den strukturell klar einzuordnenden Tankgutscheinen. Die Einordnung erfolgt über das begrenzte ARAL-Akzeptanzsystem.
Eine Übersicht aller Tankgutscheine und deren steuerliche Bewertung findest du hier:
→ Tankgutschein als Sachbezug im Überblick
Weitere Einzelprüfungen:
Abgrenzung zur praktischen Umsetzung im Unternehmen
Diese Seite behandelt die steuerliche Einordnung von ARAL Gutscheinen und ARAL SuperCards als Sachbezug.
Fragen zur praktischen Nutzung von Tankgutscheinen im Unternehmen, zur Abgrenzung von Tankkarten und zur Entscheidung zwischen Gutschein, Tankkarte und Fuhrparklösung werden hier erläutert:
Alternative Gutscheinlösungen
Nicht jeder Mitarbeiter profitiert gleichermaßen von einem Tankgutschein. Wenn Wahlfreiheit gewünscht ist, können andere sachbezugskonforme Gutscheinarten sinnvoll sein.
Typische Alternativen:
Warum viele Unternehmen über einzelne Tankgutscheine hinausgehen
ARAL Gutscheine sind steuerlich gut einzuordnen und für viele Mitarbeiter attraktiv. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einzelne Tankgutscheine nicht jede Lebenssituation abdecken.
Typische Herausforderungen:
- nicht jeder Mitarbeiter besitzt ein Fahrzeug
- in urbanen Regionen ist Tanken oft weniger relevant
- unterschiedliche Mitarbeitergruppen haben unterschiedliche Präferenzen
- mehrere Gutscheinarten erhöhen den Verwaltungsaufwand
Das Problem ist daher häufig nicht der ARAL Gutschein selbst, sondern die fehlende Systematik der Benefit-Struktur.
Kombination mit weiteren steuerfreien Benefits
Tankgutscheine sind häufig nur ein Baustein innerhalb einer umfassenderen Benefit-Strategie.
Typische Ergänzungen sind:
- Essenszuschuss
- Internetzuschuss
- Mobilitätszuschuss
- Kita-Zuschuss
- Erholungsbeihilfe
- pauschal versteuerte Sachprämien
Wichtig ist, dass die einzelnen steuerlichen Grundlagen sauber getrennt und die jeweiligen Grenzen eingehalten werden.
Vom Tankgutschein zur skalierbaren Benefit-Struktur
Viele Unternehmen starten mit einem einzelnen Tankgutschein und entwickeln ihre Benefit-Struktur im Laufe der Zeit weiter. Mit steigender Mitarbeiterzahl, hybriden Arbeitsmodellen und unterschiedlichen Lebenssituationen wächst der Bedarf an flexibleren Lösungen.
Eine strukturierte Lösung ermöglicht es:
- verschiedene Gutscheinarten konsistent zu verwalten
- nur sachbezugskonforme Gutscheine einzusetzen
- Zufluss und steuerliche Einordnung transparent zu dokumentieren
- Freigrenzen automatisch zu überwachen
- weitere steuerfreie Benefits schrittweise zu integrieren
→ Flexible Gutschein- und Benefit-Struktur mit NettoBooster umsetzen
Bewertung auf einen Blick
- ✔ ARAL Gutschein grundsätzlich als Sachbezug zulässig
- ✔ ARAL SuperCard Varianten grundsätzlich als Sachbezug zulässig
- ✔ Einordnung über § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG
- ✔ keine Barauszahlung an den Mitarbeiter
- ❌ ARAL SuperCard Lunch ist kein Essenszuschuss
- ✔ Einsatz bis 50 Euro monatlich möglich
Fazit
Der ARAL Gutschein ist als Sachbezug zulässig, wenn er innerhalb des ARAL-Akzeptanzsystems einlösbar ist und keine Bargeldfunktion für den Mitarbeiter besitzt.
Gleiches gilt grundsätzlich für die ARAL SuperCard Varianten wie Tanken, Einkaufen & Tanken, Waschen, Lunch und eSuperCard, sofern die Nutzung auf das ARAL-System beschränkt bleibt.
Die steuerliche Bewertung ist dabei nicht von der Bezeichnung als Gutschein oder Karte abhängig. Entscheidend ist die Struktur: begrenztes Händlernetz, keine universelle Zahlungsfunktion und keine Auszahlung an den Mitarbeiter.
Die ARAL SuperCard Lunch ist trotz ihres Namens kein Essenszuschuss, sondern als Sachbezug zu beurteilen.
Für Arbeitgeber bleibt neben der Gutscheinstruktur vor allem die praktische Umsetzung relevant: Freigrenze, Zuflusszeitpunkt, Dokumentation und Kombination mit weiteren Benefits müssen sauber gesteuert werden.
Wenn Sie mehrere Anbieter vergleichen möchten, finden Sie hier eine strukturierte Übersicht:
FAQ – ARAL Gutschein als Sachbezug
Ist ein ARAL Gutschein steuerfrei möglich?
Ja, ein ARAL Gutschein kann als Sachbezug bis 50 Euro monatlich steuerfrei gewährt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Warum ist der ARAL Gutschein als Sachbezug zulässig?
Weil die Einlösung auf das ARAL-Akzeptanzsystem beschränkt ist und keine Barauszahlung an den Mitarbeiter vorgesehen ist.
Ist die ARAL SuperCard sachbezugskonform?
Ja, die ARAL SuperCard ist als Sachbezug zulässig, weil sie auf das ARAL-System beschränkt ist und keine Geldleistung an den Mitarbeiter erfolgt.
Ist der Rücktausch von Restguthaben schädlich?
Nein, sofern keine Auszahlung an den Mitarbeiter erfolgt. Eine Rückabwicklung gegenüber dem Arbeitgeber oder Kartenbesteller führt nicht automatisch zu einer Geldleistung beim Mitarbeiter.
Kann die ARAL SuperCard Lunch als Essenszuschuss genutzt werden?
Nein. Die ARAL SuperCard Lunch ist kein Essenszuschuss, weil die arbeitstägliche Begrenzung und die steuerliche Nachweislogik fehlen.
Ist ein ARAL Gutschein mit Wunschgutschein oder Amazon vergleichbar?
Nein. Der ARAL Gutschein ist auf das ARAL-Akzeptanzsystem beschränkt. Sammelgutscheine und offene Systeme haben eine andere Struktur und sind nicht als Sachbezug zulässig.