Jochen Schweizer Gutschein als Sachbezug – steuerliche Bewertung nach § 8 EStG und § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
Erlebnis-Gutscheine von Jochen Schweizer sind als Mitarbeiterbenefit sehr attraktiv: Fallschirmsprung, Wellness, Motorsport, Kurzreisen oder Kochkurse.
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass ein Erlebnisgutschein automatisch als steuerfreier Sachbezug eingesetzt werden kann, weil:
- keine Barauszahlung möglich ist
- es sich um „Erlebnisse“ handelt
- kein universelles Zahlungsmittel vorliegt
Seit dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 reicht diese Betrachtung jedoch nicht mehr aus. Entscheidend ist, ob die Einlösestruktur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt.
Diese Seite prüft systematisch, ob ein Jochen Schweizer Gutschein als steuerfreier Sachbezug zulässig ist – und wo steuerliche Risiken liegen.
→ Überblick: Welche Gutscheine sind als Sachbezug erlaubt?
→ Sachbezug – steuerliche Grundlagen
→ ZAG-Bewertungsmatrix für Gutscheine

Kurzantwort: Ist ein Jochen Schweizer Gutschein steuerfrei möglich?
Nicht eindeutig. Es besteht ein Risiko.
Die Einordnung als Sachbezug ist rechtlich angreifbar, da weder ein klar begrenztes Händlernetz (§ 10a ZAG) noch eine stark begrenzte Warengruppe (§ 10b ZAG) eindeutig vorliegt.
Mangels Präzedenzfall verbleibt ein steuerliches Risiko.
Gesetzliche Grundlage: ZAG-Prüfung entscheidet
Ein Gutschein kann nur dann steuerlich begünstigt werden, wenn:
- keine Geldleistung vorliegt (§ 8 EStG)
- die Struktur § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt
Erst danach greifen:
- 50-€-Sachbezug
- 60-€-Aufmerksamkeit
- § 37b Sachprämie
Rechtsgrundlagen:
Einlösestruktur von Jochen Schweizer (Primärquelle)
Laut den offiziellen AGB und Gutscheinbedingungen gilt:
- Gutscheine können für unterschiedliche Erlebnisangebote eingelöst werden
- zahlreiche Erlebnispartner sind eingebunden
- keine Barauszahlung
- Einlösung über das Jochen-Schweizer-System
Primärquelle:
https://www.jochen-schweizer.de/agb
(Stand 03/2026)
Entscheidend ist:
Der Gutschein ist nicht auf ein einzelnes Erlebnis oder eine einzelne Leistungsart beschränkt.
Systematische Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
Im Folgenden wird der Jochen Schweizer Gutschein systematisch mit der ZAG-Bewertungsmatrix untersucht, ob er die Voraussetzungen als Sachleistung nach § 2 ZAG erfüllt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10a – Begrenztes Händlernetz
Ein begrenztes Händlernetz liegt vor, wenn die Einlösung nur bei einem klar abgegrenzten Kreis von Akzeptanzstellen möglich ist (z. B. Filialkette).
Bei Jochen Schweizer:
- zahlreiche externe Erlebnispartner
- unterschiedliche Veranstalter
- unterschiedliche Leistungsanbieter
Es handelt sich nicht um ein geschlossenes Händlernetz im klassischen Sinne.
Ergebnis:
§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG regelmäßig nicht erfüllt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10b – Stark begrenzte Warengruppe
Hier liegt der Kern der Bewertung.
Der Gutschein umfasst u. a.:
- Abenteuererlebnisse
- Motorsport
- Wellness
- Kulinarik
- Reisen
- Outdoor-Aktivitäten
- Events
Wirtschaftlich handelt es sich nicht um eine einzelne klar definierte Leistungsart (z. B. nur Tickets oder nur Streaming).
Die Angebotsvielfalt spricht gegen eine „stark begrenzte Warengruppe“.
Anders als:
→ Spotify (nur Musikstreaming)
→ Eventim (nur Eintrittskarten)
liegt hier eine breite Erlebnisstruktur vor.
Ergebnis:
§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG eher nicht erfüllt.
Entscheidungs-Matrix
Das Ergebnis der systematischen Untersuchung wird mit seinen Prüfkriterien in der folgenden Tabelle dargestellt.
| Prüfkriterium | Jochen Schweizer |
|---|---|
| Universelles Zahlungsmittel | Nein |
| Drittanbieter eingebunden | Ja |
| Klare einzelne Leistungsart | Nein |
| Breite Erlebnisvielfalt | Ja |
| Bargeldfunktion | Nein |
| § 10a erfüllt | Nein |
| § 10b erfüllt | Eher nein |
| Rechtssicherheit | Eingeschränkt |
Ergebnis: Die Bewertung hängt davon ab, ob man das Leistungssortiment als „sehr begrenzt“ bewertet. Das lässt sich bei Jochen Schweizer (Indoor und Outdoor Aktivitäten, Restaurant-Besuch etc.) nicht ohne Einschränkung bejahen. Daher stellt der Jochen Schweizer steuerlich ein höheres Risiko dar.
Fehlen von Präzedenzfällen
Bislang existiert:
- kein BFH-Urteil
- keine veröffentlichte FG-Entscheidung
- keine ausdrückliche BMF-Einordnung
- keine BaFin-Einzelfallveröffentlichung
Die Bewertung erfolgt ausschließlich über systematische Gesetzesauslegung.
Damit verbleibt ein steuerliches Risiko.
Auch Aufmerksamkeit und § 37b nur bei Sachleistung möglich
Sowohl:
- 60-€-Aufmerksamkeit
- Sachprämie nach § 37b EStG
setzen eine Sachleistung voraus.
Ist § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllt, sind auch diese Varianten ausgeschlossen.
Praxisbewertung für Arbeitgeber
Erlebnisgutscheine wirken attraktiv und emotional stark.
Steuerlich sind sie jedoch weniger stabil als:
- Eventim
- Spotify
- klassische Filialgutscheine
Bei einer Betriebsprüfung könnte argumentiert werden, dass keine hinreichende Warengruppenbegrenzung vorliegt.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber haben drei Optionen:
- Gutschein ausschließen
→ maximale Rechtssicherheit - Risiko bewusst tragen
→ dokumentierte Subsumtion vorhalten - Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen
→ verbindliche Klärung durch Finanzamt
Gerade bei breit gefächerten Erlebnisplattformen ist eine vorherige Klärung sinnvoll.
Einordnung im Erlebnis-Cluster
Klarer begrenzte Systeme
→ Eventim Gutschein als Sachbezug
→ Kino Gutschein als Sachbezug
Digitale Plattformmodelle
→ Apple Gutschein als Sachbezug
→ Microsoft Gutschein als Sachbezug
Alternative Gutscheinlösungen für andere Segmente
Wenn eine breitere Auswahl gewünscht ist, sollten strukturell klar begrenzte Systeme eingesetzt werden.
Typische Alternativen:
Lebensmittel & Supermarkt
→ Kaufland Gutschein als Sachbezug
Drogerie:
→ Rossmann Gutschein als Sachbezug
Elektronik & Technik:
→ MediaMarkt Gutschein als Sachbezug
Übersicht: geprüfte Gutscheine
→ Welche Gutscheine sind als Sachbezug erlaubt?
Warum strukturierte Sachbezugssysteme sinnvoll sein können
Bei einzelnen Grenzfällen entsteht:
- rechtlicher Prüfungsaufwand
- Unsicherheit bei Betriebsprüfungen
- Abstimmungsbedarf mit Steuerberatung
Digitale Sachbezugssysteme ermöglichen:
- nur sachbezugskonforme Gutscheine
- automatische Freigrenzenüberwachung
- flexible Auswahl für Mitarbeitende
- Kombination mit weiteren Benefits
→ Sachbezug rechtssicher und flexibel umsetzen mit NettoBooster
Kombination mit weiteren steuerfreien Benefits
Ein Erlebnisgutschein ist oft nur ein Baustein.
Typische Kombinationen:
- 50-€-Sachbezug
- Essenszuschuss
- Internetzuschuss
- pauschal versteuerte Sachprämien
Eine integrierte Struktur verhindert steuerliche Schwachstellen.
→ Überblick steuerfreie Benefits
→ Mitarbeiterbenefits flexibel kombinieren
Fazit: Jochen Schweizer ist steuerlich nicht eindeutig abgesichert
Ein Jochen Schweizer Gutschein ist emotional attraktiv, aber steuerlich nicht eindeutig abgesichert.
Weder liegt ein klar begrenztes Händlernetz noch eine stark begrenzte Warengruppe vor.
Mangels Präzedenzfall verbleibt ein steuerliches Risiko.
Arbeitgeber sollten dieses Risiko bewusst bewerten – oder vorab durch eine Anrufungsauskunft klären.
FAQ – Jochen Schweizer Gutschein Sachbezug
Ist ein Jochen Schweizer Gutschein steuerfrei möglich?
Nicht eindeutig. Die ZAG-Voraussetzungen sind nicht klar erfüllt.
Warum reicht die fehlende Barauszahlung nicht?
Weil zusätzlich eine strukturelle Begrenzung nach § 2 ZAG erforderlich ist.
Ist ein Erlebnis eine „Warengruppe“?
Das ist juristisch umstritten. Die Vielfalt der Angebote inclusive Restaurantbesuch spricht gegen eine starke Begrenzung.
Gibt es Präzedenzfälle?
Nein.
Kann man das Risiko absichern?
Ja, durch eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.