dm Gutschein als Sachbezug – steuerlich zulässig und im Alltag sinnvoll nutzbar
dm-Gutscheine gehören zu den am häufigsten eingesetzten Händlergutscheinen im Rahmen des steuerfreien Sachbezugs. Für Arbeitgeber ist jedoch nicht die Markenbekanntheit oder Alltagsrelevanz entscheidend, sondern die steuerliche Einordnung im Sinne von § 8 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Maßgeblich ist, ob eine strukturelle Begrenzung des Einlösesystems vorliegt und ob der Gutschein keine Bargeldfunktion besitzt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine Sachleistung vor.

Kurzantwort für Arbeitgeber
Ein dm Gutschein ist als steuerfreier Sachbezug zulässig.
Die Einlösung erfolgt ausschließlich im dm-Filialnetz sowie im eigenen Online-Shop. Es existiert kein offenes Drittanbieter-Marktplatzsystem. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Die strukturelle Begrenzung erfolgt über § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG (begrenztes Händlernetz). Damit liegt eine Sachleistung im Sinne des § 8 EStG vor.
Gesetzliche Grundlage
Die steuerliche Bewertung erfolgt in zwei Stufen:
- Sachleistung oder Geldleistung?
(§ 8 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) - Steuerfreiheit innerhalb der Freigrenze?
(50 € monatlich bei Zusätzlichkeit)
Ein Gutschein ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn:
- keine Bargeldfunktion besteht
- er nicht wie ein universelles Zahlungsmittel funktioniert
- eine strukturelle Begrenzung des Systems vorliegt
Einlösbarkeit des dm Gutscheins
Nach den offiziellen Gutscheinbedingungen von dm sind Geschenkkarten einlösbar:
- in allen dm-Filialen
- im Online-Shop unter dm.de
- ausschließlich für das dm-eigene Sortiment
Quelle:
https://www.dm.de/service/geschenkkarten
In den Online-AGB wird als Vertragspartner die dm-drogerie markt GmbH + Co. KG ausgewiesen. Ein Hinweis auf ein offenes Drittanbieter-Verkaufssystem findet sich dort nicht.
Das bedeutet:
- Kein offener Marktplatz
- Kein Verkauf durch externe Händler
- Kein Plattformmodell
Nicht möglich sind:
- Barauszahlung
- Auszahlung von Restguthaben
- Überweisung in Geld
- geldähnliche Umwandlung
Damit ist die Einlösung klar auf das dm-System beschränkt.
ZAG-Prüfung des dm Gutscheins
Die steuerliche Bewertung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Begrenztes Händlernetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG)
Hier liegt die maßgebliche Einordnung.
Der Gutschein ist ausschließlich im dm-Filialnetz und im eigenen Online-Shop einlösbar. Das System ist klar abgrenzbar.
Die Größe des Unternehmens ist dabei irrelevant. Entscheidend ist die strukturelle Begrenzung.
Das begrenzte Händlernetz erfüllt § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG.
Stark begrenztes Sortiment (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG)
Nicht erforderlich.
Das Sortiment ist breit und umfasst unter anderem:
- Drogerieartikel
- Pflegeprodukte
- Haushaltswaren
- Babybedarf
- Tierbedarf
- Kosmetik
Die Einordnung erfolgt daher nicht über eine Warengruppenbegrenzung, sondern über das Händlernetz.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 c ZAG – Zwecksystem
Nicht einschlägig.
Strukturübersicht
Die folgenden Kriterien sind für die Sachbezugsfähigkeit entscheidend:
| Prüfkriterium | Bewertung |
|---|---|
| Offener Marktplatz | Nein |
| Drittanbieter-Verkaufssystem | Nein |
| Begrenztes Händlernetz | Ja |
| Bargeldfunktion | Nein |
| Sachleistung im Sinne des ZAG | Ja |
Ergebnis: Der dm Gutschein ist eine Sachleistung.
Steuerliche Einsatzmöglichkeiten
Da eine Sachleistung vorliegt, sind folgende Einsatzformen zulässig:
| Benefit-Art | Maximalbetrag | Ergebnis |
|---|---|---|
| Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) | 50 € pro Monat | Zulässig |
| Aufmerksamkeit (R 19.6 LStR) | 60 € pro Anlass | Zulässig |
| Sachprämie (§ 37b EStG) | 10.000 € pro Jahr | Zulässig |
Wichtig ist die Einhaltung des Zuflussprinzips: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Mitarbeiter, nicht der spätere Einlösungszeitpunkt.
Praxisbewertung für Arbeitgeber
Ein dm Gutschein ist steuerlich klar zulässig.
Organisatorisch stellt sich jedoch eine andere Frage:
Ist ein einzelner Drogerie-Gutschein für die gesamte Belegschaft gleichermaßen attraktiv?
Unterschiedliche Lebensphasen führen zu unterschiedlichen Präferenzen:
- Familien mit Kindern nutzen Drogerieprodukte regelmäßig.
- Andere Mitarbeitende bevorzugen Lebensmittel- oder Mobilitätsgutscheine.
- Wieder andere wünschen Elektronik- oder Einrichtungsgutscheine.
Je heterogener die Belegschaft, desto stärker wird die Begrenzung einzelner Händlerlösungen sichtbar.
Mit wachsender Mitarbeiterzahl steigen zudem:
- Verwaltungsaufwand bei mehreren Gutscheinarten
- Abstimmungsbedarf mit Payroll
- Risiko fehlerhafter Freigrenzenkontrolle.
Einordnung in Branche Drogerie
Der vorliegende Gutschein gehört branchenbezogen in den Bereich Drogerie. In dieser Branche hängt die steuerliche Zulässigkeit regelmäßig davon ab, ob ein klar begrenztes Händlernetz oder eine stark eingeschränkte Warengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG vorliegt.
Eine systematische Übersicht aller Gutscheine dieser Branche sowie deren typische Strukturmerkmale finden Sie hier:
Alternative Gutscheinlösungen
Wenn Wahlfreiheit gewünscht ist, sollten mehrere strukturell zulässige Systeme kombiniert werden.
Typische Alternativen sind:
Lebensmittel & Supermarkt
→ REWE Gutschein als Sachbezug
→ EDEKA Gutschein als Sachbezug
→ Weitere Gutscheine für Lebensmittel & Supermarkt
Wohnen, Baumarkt & Garten
→ IKEA Gutschein als Sachbezug
→ OBI Baumarkt Gutschein als Sachbezug
→ Weitere Baumarkt Gutscheine als Sachbezug
Elektronik & Technik
→ Apple Gutschein als Sachbezug
→ MediaMarkt Gutschein als Sachbezug
→ Weitere Technik Gutscheine als Sachbezug
Übersicht
Die vollständige Übersicht aller geprüften Gutscheine finden Sie hier:
Strukturierte Umsetzung für größere Unternehmen
Ein dm Gutschein ist aufgrund der geschlossenen Händlerstruktur regelmäßig sachbezugskonform.
In vielen Unternehmen entsteht jedoch mit wachsender Mitarbeiterzahl ein organisatorisches Thema:
- Unterschiedliche Präferenzen (Lebensmittel, Elektronik, Mobilität etc.)
- Mehrere parallel verwaltete Gutscheinsysteme
- Zunehmender Abstimmungsaufwand mit Payroll
Je mehr Einzellösungen eingesetzt werden, desto komplexer wird die Verwaltung.
Viele Unternehmen entscheiden sich daher für strukturierte Sachbezugssysteme, bei denen ausschließlich zulässige Händler integriert sind, die Auswahl jedoch flexibel bleibt.
Das reduziert:
- administrativen Aufwand
- Fehlerquellen
- Dokumentationsrisiken
Und erhöht gleichzeitig die wahrgenommene Wertigkeit des Benefits.
→ Sachbezug rechtssicher und flexibel umsetzen mit NettoBooster
Kombination mit weiteren steuerfreien Benefits
In vielen Unternehmen ist der Gutschein nur ein Baustein innerhalb einer umfassenderen Benefit-Strategie. Sobald der steuerfreie Sachbezug mit weiteren Mitarbeiterbenefits wie Internetzuschuss, Kita-Zuschuss, Essenszuschuss oder Mobilitätszuschuss kombiniert wird, steigt die Netto-Kaufkraft der Mitarbeitenden spürbar – ohne proportional steigende Lohnnebenkosten.
Eine flexible Benefit-Lösung sorgt dafür, dass unterschiedliche Benefits nebeneinander eingesetzt werden können, ohne steuerliche Risiken zu erzeugen.
→ Überblick steuerfreie Benefits
→ Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil flexibel kombinieren
Eine konsistente Struktur verhindert, dass einzelne Gutscheinfragen zur Schwachstelle der gesamten Benefit-Architektur werden.
Fazit
Ein dm Gutschein ist als steuerfreier Sachbezug zulässig.
Die Einordnung erfolgt über § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG (begrenztes Händlernetz). Entscheidend ist nicht die Sortimentsbreite, sondern die strukturelle Begrenzung auf das dm-System ohne Drittanbieter-Marktplatz.
Für Arbeitgeber ist der dm Gutschein daher steuerlich unproblematisch – organisatorisch jedoch nur eine von mehreren möglichen Lösungen.
FAQ dm Gutschein als Sachbezug
Ist ein dm Gutschein steuerfrei möglich?
Ja, wenn keine Bargeldfunktion besteht und die Voraussetzungen zum Sachbezug bzw. für persönliche Aufmerksamkeiten erfüllt sind.
Spielt beim dm Gutschein die Sortimentsbreite eine Rolle?
Nein. Maßgeblich ist beim dm Gutschein die Einlösestruktur, nicht die Anzahl der Produktkategorien.
Ist dm ein Marktplatz?
Nein. Es existiert kein offenes Drittanbieter-Verkaufssystem.
Wann gilt der Gutschein als zugeflossen?
Mit Bereitstellung an den Mitarbeitenden.